Schnelle Erstprüfung Ihrer Kündigung im Arbeitsrecht München durch Rechtsanwalt.
Anwalt Arbeitsrecht München I Rechtsanwalt Kündigung München
Sie erfahren dabei sofort, ob Aussicht auf Erfolg vorliegt, sich gegen die Kündigung zu wehren.
Rechtsanwalt Pasch mit über 20 Jahren Erfahrung im Arbeitsrecht hilft Ihnen mit kompetenter Erstberatung, auch telefonisch: Tel. 089 – 921313993. Unser Anwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und Sozialrecht steht Ihnen in München gerne beratend zur Seite. Unser langjähriges juristisches Wissen im Arbeitsrecht und Sozialrecht hilft Ihnen dabei, bei einer Kündigung im
Arbeitsrecht. Ihre Ansprüche geltend zu machen und Ihre eigenen Interessen zu verfolgen. 20 Jahre Beratungserfahrung und Termine vor Gericht sorgen für die nötige Sicherheit beim Thema Arbeitsrecht.
Denn wer eine Kündigung in der Hand hält, sieht sich damit konfrontiert, einen Antrag auf Arbeitslosengeld 1 zu stellen, gegebenenfalls auch Hartz4. Leider wissen viele Betroffene nicht, inwiefern Arbeitsrecht und Sozialrecht zusammenhängen. Das Arbeitsrecht beispielsweise bietet Schutz gegen Kündigung, das Sozialrecht schließt mit Arbeitslosengeld 1 und Hartz IV direkt daran an.
Versäumte Fristen und Fehler im Ablauf können eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen, oder sogar Strafen und den Verlust des Anspruches gegenüber dem Arbeitsamt bedeuten.
Wie wir Sie unterstützen
Auf Arbeitsrecht und Sozialrecht erfahrener Anwalt
- Mit einer schnellen Erstberatung unterstützen wir Sie auch kurzfristig
Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir automatisch für Sie, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe Hilfe haben.
- Aufzeigen von staatlichen Hilfen bei Kündigung
Streitbarer Rechtsbeistand, wenn es darauf ankommt
Günstige Erstberatung: 50,00 €
Die Gesetzgebung sieht vor, dass Ihr Arbeitsamt Sie nicht juristisch beraten darf. Dies darf nur der Anwalt. Zu den Schrecken des drohenden sozialen Abstiegs kommt aber die Überforderung bei der Antragstellung, wenn es um das richtige Ausfüllen der Formulare und die Beachtung der gesetzlichen Anforderungen geht. Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten, die Ihnen bei einer Kündigung in punkto Arbeitsrecht und Sozialrecht zustehen…
Unverbindliche und kostengünstige Erstberatung
Bei Erteilung eines arbeitsrechtlichen Mandats ist die Erstberatung in München bei uns kostenlos, Sie erhalten in der Regel binnen 48 Stunden einen Termin bei uns.
Kontakt: 089 – 921313993
Montag – Freitag 8:00 – 19:00 Uhr
Notdienst Samstag: 8:00 – 14:00 Uhr
Inhaltsverzeichnis:
Schnelle Hilfe durch Anwalt bei einer Kündigung im Arbeitsrecht!
Sollten Sie die Kündigung erhalten haben, sichern wir Ihnen kurzfristig einen Erstberatungstermin bei unserem kompetenten Rechtsanwalt zu. Seine Erfahrung aus 20 Jahren Beratung im Arbeitsrecht kommt Ihnen als Arbeitnehmer bei Ihrer Kündigung direkt zugute.
Wichtig ist, dass Sie die dreiwöchige Frist im Arbeitsrecht zur Klagemöglichkeit im Fall von Kündigungen unbedingt einhalten.”
Hierzu bieten wir Ihnen eine erste Rechtsberatung zu Kündigungen beziehungsweise Ihrer Kündigung im Rahmen des Beratungshilfegesetzes mit unserem Anwalt an…
Anwaltskanzlei Wolfgang Pasch
Mit einem starken Partner zum Erfolg
Jedem Arbeitnehmer stehen Rechte zu – wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung vor Gericht sowie auch außergerichtlich)
Unsere langjährige Erfahrung hilft uns, Ihre Wünsche konsequent zu verfolgen und mit Entschlossenheit durchzusetzen.
Zügige Unterstützung durch Anwalt bei einer Kündigung im Arbeitsrecht!
Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, bieten wir Ihnen zeitnah mit unserem spezialisierten Rechtanwalt in München einen Termin zur Erstberatung an. Beachten Sie bitte, dass Sie im Arbeitsrecht nur drei Wochen Zeit haben, um Klage gegen die Kündigung zu erheben.
Kostenlose Erstberatung bei Kündigungen durch unseren Rechtsanwalt
Im Rahmen des Beratungshilfegesetzes ist Ihre Erstberatung im Falle einer Kündigung für Sie kostenlos. Wir betreuen Sie auch gerne bei Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Unwirksame Kündigung / Abfindung
Eine Kündigung kann oftmals unwirksam sein. Daher ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht in jedem Fall das Ende des Arbeitsverhältnisses. Mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage kann man gegen den Arbeitgeber vor Gericht ankämpfen, um möglicherweise das Arbeitsverhältnis zu erhalten oder aber, um eine Abfindung zu erstreiten.
Anwalt bietet Erstberatung bei Kündigungen
Eine Erstberatung bei einer Kündigung ist kostenfrei, wenn Sie uns bei dem Beratungsgespräch den vom Gericht ausgestellten Berechtigungsschein vorlegen. Alternativ können Sie für 50,00 € einen Beratungstermin wahrnehmen. Wir kümmern uns gerne um Ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe im Klagefall.
Abmahnung
Wenn Sie von einer Abmahnung oder Kündigung durch Ihren Arbeitgeber betroffen sind, finden Sie hier Hilfe und Beratung für die nötigen juristischen Schritte im Arbeitsrecht. Für Arbeitnehmer ist es sinnvoll, sich juristisch beraten und vertreten zu lassen.
Unwirksame Kündigung / Abfindung
Eine Kündigung ist sehr oft unwirksam. Die Kündigungsschutzklage hat das Ziel, entweder das Arbeitsverhältnis fortzuführen oder eine Abfindung zu erhalten. Wir beraten Sie gerne vorab zu den Vor- und Nachteilen. Als Arbeitnehmer haben Sie folgende Rechte bei Kündigung oder ….(mehr dazu)
Kündigung und die Sperre beim Arbeitslosengeld
Mit einer Kündigung ist im Arbeitsrecht der umgehende Weg zum Arbeitsamt beziehungsweise JobCenter verbunden. Das Arbeitsamt prüft, ob selbst gekündigt wurde oder ob eine Sperre oder nur Arbeitslosengeld 2 statt 1 vorliegt. Daher ist es wichtig, dass ein Rechtsanwalt die Kündigung sofort wegen einer möglichen Sperre sichtet. (mehr dazu)
Unser Rechtsanwalt im Arbeitsrecht ist engagiert in München für Sie da
Wir kämpfen für Sie gegen Abmahnung und Kündigung durch den Arbeitgeber oder eine Sperre durch das Arbeitsamt.
Reichen Sie einfach sofort Ihre Unterlagen zur Kündigung unverbindlich hier online ein und lassen Sie sie von unserem Anwalt Arbeitsrecht München prüfen.
Prozesskostenhilfe
Nutzen Sie bares Geld vom Staat
Viele wissen nicht, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass jeder sich – gerade im Arbeitsrecht – juristische Hilfe leisten kann, um sich gegen Unrecht zu wehren. Daher lassen Sie prüfen, ob auch Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Dies können Sie einfach im Erstberatungstermin mit unserem Anwalt klären …
Notfallplan Kündigung
1. Sie haben die Kündigung erhalten? Nun heißt es: Ruhe bewahren!
Denn das Schlimmste wäre nun, Fehler zu machen. Diese kosten Sie im Fall einer Kündigung nur unnötige Summen und helfen leider nicht, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Ihr Arbeitgeber in München hat sich unglücklicherweise dazu entschlossen, Ihr Arbeitsverhältnis nicht weiterzuführen. Wir wissen, dass es schwierig ist, dies einfach hinzunehmen, doch die Kündigung an sich ist nicht durch ein klärendes Telefonat mit Ihrem Chef rückgängig zu machen. Sie dürfen nun keine Fehler begehen, wenn Sie als Arbeitnehmer juristisch gegen die Kündigung angehen möchten. Denn Arbeitgeber spekulieren mit diesen Fehlern. Mit nachfolgender Checkliste unterstützen wir Sie dabei, die typischen Fehler zu unterlassen.
Heben Sie den Briefumschlag auf, in dem die Kündigung sich befindet – auf keinen Fall einfach entsorgen. Denn die Stempel geben Auskunft über die mögliche Fristeinhaltung der Kündigung und auch darüber, wie Ihnen die Kündigung zugestellt wurde.
Die Frage ist, ob in Ihrem Kündigungsschreiben ein Grund für die Kündigung steht? Sollte dies der Fall sein, notieren Sie bitte zunächst für sich, was und ob Sie etwas zu den schriftlichen Vorwürfen sagen oder entgegnen können. Auch stellt sich die Frage, ob Sie vielleicht Zeugen oder Unterlagen vorbringen könnten, die Ihre Darstellung des Sachverhalts, z. B. bei einem Rechtsanwalt, bekräftigen können. Holen Sie diese ein.
Bei einer Kündigung im Arbeitsrecht ist es wichtig, dass Sie alle Lohnabrechnungen, Stundenzettel, Zeitpläne und E-Mails Ihres Arbeitgebers beziehungsweise Vorgesetzten in München für Ihren Rechtsanwalt zusammensuchen, in denen es um Ihre Arbeitsbelange geht – sofern Sie diese vorliegen haben.
Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Anwalt im Arbeitsrecht in München auf. Denn die erste Frist, innerhalb der man juristisch handeln kann, zählt im Arbeitsrecht ab dem Zugang der Kündigung. Sollten Sie im Arbeitsrecht vor dem Arbeitsgericht gegen Ihre Kündigung ankämpfen wollen, müssen Sie diese kurze dreiwöchige Frist für das Einreichen Ihrer Kündigungsschutzklage zwingend beachten. Alternativ: Nur für drei Wochen haben Sie Zeit, auch außergerichtlich mit einem Rechtsanwalt eine andere Möglichkeit im Vorgehen gegen die Kündigung zu erarbeiten.
Im Fall der Kündigung müssen Sie sich als Arbeitnehmer sofort bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos und arbeitssuchend melden. Andernfalls kann eine Sperre durch das Arbeitsamt erfolgen. Hierbei sollten Sie auch gleich den Arbeitslosengeld II-Antrag (d. h. Hartz 4) stellen. Denn wer zu wenig oder kein Arbeitslosengeld I bekommen kann, muss sich für Arbeitslosengeld II melden. Wichtig: Zeigen Sie dem Arbeitsamt nicht die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, da sonst möglicherweise eine Sperre durch das Arbeitsamt verhängt wird. Zeigen Sie die Kündigung erst Ihrem Anwalt, der dann alles mit Ihnen bespricht. Es ist nicht nötig, das Formular des Arbeitsamts auszufüllen. Stattdessen schreiben Sie formlos folgenden Satz in einen Brief, den Sie – nachdem Sie für sich eine Kopie davon erstellt haben – anschließend mit der Post als Einwurfeinschreiben oder mit Fax (nur wenn Sie eine Sendebestätigung bekommen!) an das Arbeitsamt schicken: „Ich wurde am xy (Datum) gekündigt. Ich melde mich arbeitslos, arbeitssuchend und beantrage Arbeitslosengeld. Hilfsweise beantrage ich gegebenenfalls ergänzend Arbeitslosengeld 2.“
Es ist auch möglich, diesen Antrag persönlich im Arbeitsamt abzugeben, aber bitte nur mit Empfangsquittung. Denn Sie müssen beweisen können, dass Sie das Schreiben definitiv zugestellt haben.
Die Frage ist nun, ob Ihre Kündigung eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung darstellt. Sollte es eine ordentliche Kündigung sein, müssen Sie laut Arbeitsrecht genau wie bisher täglich Ihren Arbeitsplatz aufsuchen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn Ihr Arbeitgeber Sie offiziell freigestellt hat. Hinweis: Auch bei einer ordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht kann Ihnen der Arbeitgeber nun noch fristlos kündigen, nämlich, wenn Sie sich nicht an Ihren Vertrag halten. Juristische und finanzielle Nachteile wären die Folge. Im Übrigen ist eine fristlose Kündigung im Vergleich zu einer ordentlichen Kündigung als negativer anzusehen.
Nach einer Kündigung sollten Sie keinesfalls einen sogenannten Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Denn es ist praktisch unmöglich, einen schon unterschriebenen Aufhebungsvertrag rückabzuwickeln. Gehen Sie stattdessen sofort mit Ihrem schriftlichen Angebot zu einem Anwalt im Arbeitsrecht und zeigen Sie ihm den Vertrag und schildern Sie die Umstände. Unterschreiben Sie daher keinen Aufhebungsvertrag, ohne zuvor mit Ihrem Anwalt im Arbeitsrecht gesprochen zu haben. Warum bevorzugen Arbeitgeber Aufhebungsverträge anstelle von Kündigungen? Weil man als betroffener Arbeitnehmer nur bei einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht mit entsprechenden arbeitnehmerfreundlichen finanziellen Folgen einreichen kann.
Es ist wichtig, dass Sie bei sogenannter verhaltensbedingter Kündigung – fristloser Kündigung – nicht Ihren Arbeitgeber anrufen oder aufsuchen, um sich zu erklären und Ihre Gründe für Ihr Verhalten zu erläutern. Denn Ihr Arbeitgeber kann genau diese Unterredung vor Gericht gegen Sie benutzen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung im Arbeitsrecht gilt es häufig, vor Gericht die Beweislast zu erbringen. Sie liegt zunächst beim Arbeitgeber. Beziehen Sie aber vorher selbst Stellung zu Ihrem Fall, hat er einen Vorteil vor dem Arbeitsgericht, um Beweise gegen Sie vorzulegen. Dies sollte man vermeiden.
Wenn Sie wegen einer Kündigung im Arbeitsrecht Ihre dringenden Fragen klären möchten, bieten wir Ihnen gerne kurzfristig einen Erstberatungstermin mit einem Rechtsanawalt in unserer Kanzlei. Dieser dient dazu, Ihre ersten Fragen rund um Ihre Kündigung zu klären. Meist ist damit auch eine positive Beruhigung bei den Betroffenen verbunden.
Die 20 häufigsten Kündigungsgründe im Arbeitsrecht
In Betrieben mit großer Brandgefahr (z.B. Tankstelle) wird von den Arbeitgebern ein Rauchverbot ausgesprochen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot, darf der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. In der Regel ist vorher eine Abmahnung nötig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.12 – 2 AZR 955/11).
Es ist durch einen Rechtswalt zu prüfen, ob das ausgesprochene Rauchverbot tatsächlich auf wichtigen betrieblichen Gründen beruht und ob der Arbeitgeber gesonderte Plätze zum Rauchen hätte ausweisen müssen. Nicht jeder Verstoß gegen eine betriebliche Vorgabe rechtfertigt eine Kündigung, insbesondere meist dann nicht, wenn nicht zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden war.
Nach arbeitsrechtlichen Vorschriften sind Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei Krankheit unverzüglich bei dem Arbeitgeber zu melden und anzugeben, dass sie erkrankt sind und wie lange sie voraussichtlich krank sein werden. Dauert die Krankheit länger an, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Viele Arbeitsverträge sehen hierzu strenge Regeln vor. Legt ein Arbeitnehmer nach mehrmaliger Aufforderung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vor, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.08.89 AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 23).
Wir überprüfen die Wirksamkeit Ihre Kündigung und fechten diese gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht an. Vorliegend kommt es auch darauf an, weshalb Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt haben und ob die Vorlage nachgeholt werden kann. Maßgebend sind auch die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag.
Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber androht, er werde „sich krank melden“, wenn dieser ihm z.B. den begehrten Urlaub nicht gewährt. Tatsächlich ist der Arbeitnehmer nicht krank (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.09 – 2 AZR 251/07).
Ihr Chef wirft Ihnen vor, Sie seien gar nicht arbeitsunfähig krank, sondern würden unentschuldigt fehlen. Wir klären für Sie, wie Sie sich gegen diesen Vorwurf wehren und ob eine (fristlose) Kündigung begründet ist. Oft kann ein Arbeitgeber seinen Vorwurf nicht beweisen.
Besteht ein betriebliches oder gesetzliches Alkoholverbot (z.B. bei Ärzten, Kraftfahrern, Kranführern, …), kann sogar ein einmaliger Verstoß eine außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht rechtfertigen, insbesondere wenn das Arbeiten unter Alkoholeinfluss Gefahren für Kollegen oder Kunden birgt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 565/12).
Wir prüfen für Sie, ob in Ihrem speziellen Fall eine wirksame Kündigung vorliegt, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen „Alkohol am Arbeitsplatz“ vorwirft und ob tatsächlich ein solches Verbot für Ihren Betrieb vorliegt. Nicht immer ist Alkohol am Arbeitsplatz verboten. Wir klären mit Ihnen, in wie weit Ihre Arbeitsleistung überhaupt beeinträchtigt war und welche künftige Entwicklung eintreten wird.
In vielen Betrieben wird die Arbeitszeit mittels Listen erfasst, teilweise gibt es auch Stechuhren. Die so erfassten Daten bilden die Grundlage für die Lohnabrechnung. Werden diese Daten durch den Arbeitnehmer wahrheitswidrig verfälscht und so rechtfertigt dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.11 – 2 AZR 381/10).
Neben dieser Kündigung steht auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrug im Raum. Lassen Sie sich dennoch nicht durch eine Drohung zum vorschnellen Abschluss eines Aufhebungsvertrages drängen. Wir klären für Sie die Wirksamkeit einer Kündigung und setzten uns dafür ein, dass ein evtl. Strafverfahren günstig für Sie beendet werden kann; der Ausgang des Strafverfahrens wird sich u. U. auch positiv auf ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht auswirken.
Fehlende Aufträge rechtfertigen eine Kündigung nicht immer. Der Arbeitgeber muss detailliert nachweisen, welche Aufträge weggefallen sind, welche Folgen dies für den Betrieb hat, und wie sich das Fehlen der Aufträge auf den konkreten Arbeitsplatz des Mitarbeiters, der eine Kündigung erhält, auswirkt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.78 – 2 AZR 155/77).
Ihnen als Mitarbeiter liegen meist nicht alle notwendigen Informationen vor, welche Aufträge Ihrem Chef tatsächlich weggefallen sind und ob sich diese finanziell und auch sonst auf die Beschäftigungslage auswirken. Spätestens im Prozess vor dem Arbeitsgericht muss der Arbeitgeber alle maßgeblichen Daten offenlegen, so dass diese durch uns genau überprüft werden können, auch wie weit diese mit gesetzlichen und richterlichen Vorgaben konform gehen.
Werden im Eigentum des Arbeitgebers stehende Gegenstände durch den Arbeitsnehmer entwendet, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung.
Hierbei sind allerdings auch Faktoren wie die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Wert der entwendeten Sache, der entstandene Schaden beim Arbeitgeber, usw. von Belang Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.10 – 2 AZR 41/09).
Wir klären für Sie sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Seite des Ihnen gegenüber erhobenen Vorwurfes. Insbesondere durch die Einsicht in die strafrechtliche Ermittlungsakte können alle für Sie maßgeblichen Details für Ihre Entlastung und den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes zusammengetragen werden.
Weist der Arbeitgeber im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse bestimmte Arbeitsvorgänge an und werden diese von dem Arbeitnehmer immer wieder verweigert, so kann diese Arbeitsverweigerung zu einer außerordentlichen Kündigung führen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.13 – 2 AZR 273/12).
Es stellt sich die juristisch wichtige Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt berechtigt war, Ihnen diese Arbeit zuzuweisen und ob er statt der Kündigung nicht zu einem milderen Mittel, z. B. einer Abmahnung, hätte greifen müssen. Wir unterziehen Ihren besonderen Einzelfall einer exakten Prüfung.
Eine Affäre mit Kollegen oder Vorgesetzten kann eine Kündigung in der Regel nicht rechtfertigen. Gegebenenfalls ist eine Affäre arbeitsrechtlich anders zu würdigen, wenn es sich um eine Affäre mit einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden handelt. Eine solche kann eine Kündigung begründen, selbst wenn strafrechtliche Konsequenzen nicht drohen(Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.2.2015 — 28 Ca 16939/14).
Wir helfen Ihnen, dieses Problem mit der erforderlichen Diskretion zu klären. Meist sind neben den arbeitsrechtlichen Interessen auch private Belange zu klären und zu schonen. Maßstab wird auch sein, wie weit der Betriebsfrieden und die Arbeitsleistung durch eine Affäre am Arbeitsplatz beeinträchtigt werden.
Das Vortäuschen einer Erkrankung kann durchaus ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein Eine tatsächliche Erkrankung rechtfertigt grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung. Jedoch kann gegebenenfalls eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Hier sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen jedoch sehr eng (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.08 – 2 AZR 965/06).
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auch während der Erkrankung des Mitarbeiters kündigen. Ob die Krankheit selbst einen Kündigungsgrund darstellt, ist durch ärztliche Gutachtem die Dauer der bisherigen Erkrankung und die Prognose bzgl. der Genesung durch uns und die Sie behandelnden Ärzte zu klären.
Äußert der Arbeitnehmer wissentlich unwahre Tatschen über den Arbeitgeber, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Achtung: Auch Äußerungen über soziale Medien sind der ausgesprochenen Beleidigung gleichzusetzen und können ggf. zum Kündigungsausspruch führen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.09.12 – 2 AZR 646/11).
Nicht jede „unschöne“ Äußerung gegen den Chef führt zu einer wirksamen Kündigung. Wir prüfen für Sie die maßgeblichen Kriterien wie: Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Alter, in welchem Umfeld erfolgte die Äußerung. Nicht jede Beleidigung muss mit einer Kündigung geahndet werden, manchmal kann auch eine Abmahnung als Strafe genügen.
Die private Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz kann eine außerordentliche Kündigung begründen, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung vorher ausdrücklich untersagt hat. Ferner spielen Gesichtspunkte, wie der zeitliche Umfang der Nutzung eine Rolle. In den meisten Fällen muss der Arbeitgeber jedoch vor einer Kündigung eine Abmahnung aussprechen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.07 – 2 AZR 200/06).
Es ist exakt zu prüfen, welche Vorgaben Ihr Arbeitgeber hierzu gemacht hat. Gelegentliches Surfen rechtfertigt eine Kündigung meist nicht. Maßgebend ist auch, ob hierfür nur die Pause genutzt wurde oder doch sehr viel an Arbeitszeit. In der Regel kann der Chef nicht sofort kündigen, sondern muss vorab eine Abmahnung aussprechen, falls überhaupt ein Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt.
Lohnpfändungen können eine fristlose Kündigung in den meisten Fällen nicht rechtfertigen.
Zahlreiche Lohnpfändungen können in engen Ausnahmefällen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn hierdurch der Arbeitsablauf wesentlich gestört wird. In den meisten Fällen wird dieses Kriterium jedoch nicht erfüllt, und eine Kündigung angreifbar sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.05 – 6 AZR 197/05).
In der Regel muss ein Arbeitgeber den Mehraufwand hinnehmen, der z. B. durch das Abführen von pfändbaren Lohnansprüchen entsteht. Das Arbeitsverhältnis wird hierdurch meist nicht beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat insbesondere die Möglichkeit der Privatinsolvenz geschaffen, um dem Mitarbeiter zu helfen, seine Schulden zu regulieren, so dass auch das Arbeitsverhältnis nicht (mehr) beeinträchtigt werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht definiert den Begriff Mobbing so: Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.07 – 8 AZR 709/06).
Bei Mobbing ist es wichtig, möglichst viele Beweise zu den einzelnen Vorfällen zu sichern. Schreiben Sie sich Details auf. Gegebenenfalls ist auch eine Strafanzeige zu erstatten, um den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Je nachdem, ob Ihnen vorgeworfen wird, andere Mitarbeiter zu mobben, oder ob Sie selbst von Mobbing betroffen sind, zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf, sich zu wehren und wieder Ruhe in Ihr (Arbeits-) Leben zu bringen.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Jahresurlaub. Der Arbeitgeber muss jedoch mit einem Urlaubsantritt einverstanden sein. Fehlt es am Einverständnis des Arbeitgebers und beurlaubt sich der Arbeitnehmer selbst, tritt seinen Urlaub also ohne Einverständnis des Arbeitsgebers an, so kann dieser eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.94 – 2 AZR 521/93).
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub mit dem Vorgesetzten abstimmen und von diesem genehmigen lassen. Nicht jede Weigerung des Chefs, Urlaub zu geben, ist allerdings gerechtfertigt, es ist auch auf die Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen (Urlaub des Ehepartners, Schulferien). Trotz allem darf der Mitarbeiter nicht eigenmächtig in den Urlaub fahren. Es ist zu klären, welche Lösung sich anbietet und on Missverständnisse beseitigt werden können.
Sexuelle Übergriffe auf Kollegen, Kunden, Vorgesetzte können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Bei leichteren Verstößen muss jedoch zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.11 – 2 AZR 323/10).
Der Vorwurf einer sexuellen Verfehlung am Arbeitsplatz wiegt schwer. Hier ist eine genaue Prüfung, evtl. auch in strafrechtlicher Hinsicht erforderlich. Es ist unbedingt erforderlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. So können alle relevanten Aspekte zu Ihrer Entlastung beigebracht und evtl. der Arbeitsplatz erhalten bleiben.
Ein Spesenbetrug kann, sofern mit Absicht falsche Berechnungen durch den Arbeitnehmer vorgenommen worden sind, eine außerordentliche Kündigung begründen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.6.2010, 2 AZR 541/09).
Durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist zu prüfen, ob tatsächlich rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Mitarbeiters gegeben sind, die das Vermögen des Arbeitgebers schädigen. Hier wird u. a. zu klären sein, in welchen Umfang das gegenseitige Vertrauen gestört wurde.
Nur in seltenen Fällen erwischt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „auf frischer Tat“, und kann deshalb kündigen. Meist hegt er einen Verdacht und wird eine Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat aussprechen. Dies kann zulässig sein, wenn der Verdacht das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört ist.
Die Anforderungen, die die Arbeitsgerichte an eine sogenannte „Verdachtskündigung“ stellen, sind sehr hoch. Die Beweislast, dass der Verdacht dringend ist, liegt bei dem Arbeitgeber. Die bloße Behauptung, der Arbeitnehmer habe, z.B. geklaut, reicht nicht aus.
Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber alles unternehmen, um den Sachverhalt aufzuklären (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.11.07 – 2 AZR 724/06).
Es ist unbedingt erforderlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der Ihre Interessen wahrnimmt. Es müssen arbeitsrechtliche und strafrechtliche Belange in Ihrem Sinn geklärt werden, um Sie vor einer unbegründete Strafe und dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren. Gerade durch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen kann der Sachverhalt umfassend geklärt werden. Kann der Arbeitgeber die Straftat letztendlich nicht beweisen, bleibt Ihnen der Arbeitsplatz erhalten.
Wiederholtes Zuspätkommen kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Vorher muss dieses Verhalten des Arbeitnehmers jedoch abgemahnt werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.88 – 2 AZR 576/87).
Es ist zu klären, welchen Umfang das Zuspätkommen jeweils hat oder ob dieses über einen langen Zeitraum, auch bei Kollegen durch den Chef geduldet worden ist. Ist der Arbeitsablauf hierdurch beeinträchtigt oder kann die Zeit problemlos nachgearbeitet werden. Besteht ein Anspruch auf Einführung von Gleitzeit. Eine Kündigung ist daher nicht stets gerechtfertigt.
Ob der Arbeitnehmer sein Handy während der Arbeitszeit für private Zwecke nutzen darf, hängt davon ab, ob ein Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Ist dies der Fall, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Gibt es kein ausdrückliches Nutzungsverbot kommt es auf den Einzelfall an. Insbesondere spielt hierbei eine Rolle, in welchem Umfang das Handy genutzt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 27.04. 06 – 2 AZR 386/05).
Der Arbeitgeber kann nicht jedes private Gespräch am Arbeitsplatz verbieten. Es kommt auch auf die Notwendigkeit (Vereinbarung eines Arzttermins) oder die Dauer des Telefonats an. Auch wird stets zu prüfen sein, ob solche Telefonate bislang geduldet waren und ob die Arbeit darunter leidet. Meistens wird der Arbeitgeber erst einmal eine Abmahnung aussprechen müssen.
Unsere Ersteinschätzung im Arbeitsrecht, Sie haben eine Abmahnung oder Kündigung erhalten?
Klarheit von Anfang an –
Rechtsberatung in München
Sie haben eine Kündigung oder Abmahnung erhalten? Sie wissen nicht, was nun zu beachten ist und welche Auswirkungen folgen werden. Mit uns können Sie nun einen schnellen und telefonischen Überblick über Ihre rechtliche Situation erhalten. Gerade wenn es in Rechtsfragen um Geld geht – was oft der Fall ist – will jeder aufgrund der Kündigung und damit verbundener Existenzängste weitere unnötige Kosten und teure Anwaltskosten vermeiden. Deshalb gibt es in der Rechtsanwaltskanzlei Pasch für Fragen bei Abmahnung und Kündigung eine schnellen Erst-ein-schätzung.
Hiermit haben Sie die Gelegenheit, eine fachmännische Auskunft zu Ihrer rechtlichen Situation zu erhalten, um anschließend die richtigen Entscheidungen treffen zu können, und dies bei Erteilung eines Mandats kostenfrei. Gerade bei Kündigungen entsteht aufgrund gesetzlicher oft ein hoher Zeitdruck, so dass schnelles Handeln gefordert ist.
Damit Sie nun schnell Klarheit bekommen, erhalten Sie unsere telefonische Ersteinschätzung zu Ihrem arbeitsrechtlichen Problem in der Regel binnen 48 Stunden.
Im Rahmen unserer schnellen Ersteinschätzung erklären wir Ihnen,
- Wie hoch Ihre Erfolgsaussichten sind
- Wie wir Ihre rechtliche Situation einschätzen
- Ob sich der Weg zum Arbeitsgericht lohnt
- Welche Kosten entstehen und wir prüfen auf Ihren Wunsch hin für Sie, welche staatliche Hilfen für die rechtliche Unterstützung denkbar sind
Mit diesen Informationen, die Sie von uns bzgl. Ihrer Abmahnung oder Kündigung erhalten, können Sie dann entscheiden, wie es für Sie weiter geht. Wir unterstützen Sie bei außergerichtlichen und gerichtlichen Lösungen.
Ersteinschätzung
Wenn Sie Interesse an der schnellen Erst-ein-schätzung Ihrer Abmahnung oder Kündigung haben, kontaktieren Sie uns unter
089 – 92131993
Sie erreichen uns telefonisch werktags von 8.00 – 19.00 Uhr und samstags von 8.00 – 14.00 Uhr
Der Beratungshilfeschein
Welche Bedeutung hat der Beratungshilfeschein und in welchen Rechtsgebieten findet er Anwendung?
Wenn man außerhalb eines Gerichtsverfahrens Rechtsberatung bei einem Anwalt sucht, ist die sogenannte Beratungshilfe im Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und Strafrecht (nur Beratung, keine gerichtliche Vertretung) anwendbar. Generell ist es so, dass der Antragsteller einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragt und dieses dann überprüft, ob er finanziell die Kosten eines Rechtsanwalts wirklich nicht selbst tragen kann.
Falls seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so sind, dass der Antragsteller den Rechtsanwalt mit eigenen Mitteln nicht bezahlen kann, wird ihm der sogenannte Beratungshilfeschein gewährt. Mit diesem kann man einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen, die Rechtsberatung für einen durchzuführen. Ist gegenüber dem Gegner oder einer Behörde eine außergerichtliche Vertretung notwendig, wird auch diese über den Beratungshilfeschein gewährt.
Der Rechtsanwalt selbst bekommt seine Vergütung direkt von der Landeskasse, da er seine Beratungskosten mit dem Amtsgericht abrechnet. Wer den Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen möchte, muss diesem seine aktuellen Einkommensbelege wie z. B. Lohnbescheinigung oder JobCenter-Bescheid vorlegen und Nachweise über die finanziellen Belastungen pro Monat, z. B. durch Kontoauszüge, erbringen. Dies dient dem Amtsgericht zur Überprüfung, ob Beratungshilfe gewährt werden kann.
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie in Ihrem speziellen Fall berechtigt sind, einen Beratungshilfeschein zu erhalten, berate ich Sie hierüber gerne in einem Erstberatungsgespräch.
Beispiele für Beratungshilfe
Michael, 31 Jahre, ist von Beruf Elektriker und verdient netto 1.800,00 € monatlich.
Er ist verheiratet, seine Frau ist als Büroangestellte in Teilzeit beschäftigt und verdient 700,00 € monatlich netto. Sie haben ein Kind, 5 Jahre alt. Sie haben ein Haus und zahlen für die Hypothek 1.000,00 € monatlich und für einen PKW-Kredit weitere 150,00 € monatlich. Michael ist gekündigt worden; bei den geschilderten Einkommensverhältnissen erhält er für die Beratung bei uns Beratungshilfe durch das Amtsgericht gewährt. Dies ist kostenlos, da wir die Selbstbeteiligung von 15,00 € nicht verlangen.
und verdient netto 1.600,00 € monatlich. Sie hat monatliche Mietausgaben von 800,00 € und zahlt für einen PKW eine Leasingrate von 119,00 €. Ihr Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis. Lisa findet diese ungerecht; sie will sich hiergegen wehren. Aufgrund ihres Einkommens und ihrer Ausgaben erfüllt sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe. Somit kann sie sich kostenlos bei uns beraten lassen (wir verzichten auf die Selbstbeteiligung von 15,00 €).
Er verdient ca. 3.000,00 € monatlich netto. Er zahlt für die Hypothek des Familieneigenheims monatlich 1.300,00 €. Für den Kredit (Einbauküche) zahlt die Familie weitere 130,00 €. Sein Arbeitgeber bedrängt ihn, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Thomas befürchtet eine Kündigung, wenn er nicht unterschreibt. Thomas hat einen Anspruch auf Beratungshilfe, da sein Einkommen, seine Ausgaben und die Anzahl der Familienmitglieder ihn hierzu berechtigen. Er kann bei uns kostenlos beraten werden, zumal wir die Selbstbeteiligung von 15,00 € nicht in Rechnung stellen.
Anhand dieser Fallbeispiele sehen Sie, dass nach unserer Erfahrung bei über 50 % der Streitigkeiten mit Arbeitgebern die Rechtsanwaltskosten der Arbeitnehmer durch Beratungshilfe gedeckt sind. Es lohnt sich auch in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, ob auch Sie anspruchsberechtigt sind. Sprechen Sie uns an.
Wo kann man den Beratungshilfeschein bekommen?
Sie bekommen Ihren Beratungshilfeschein von dem Amtsgericht, das für Sie in Ihrem Bezirk zuständig ist. Sie können Ihr zuständiges Amtsgericht hier finden:
Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts München befindet sich in der Maxburgstr. 4, 80315 München. Bitte beachten Sie zur Beantragung die jeweils aktuellen Öffnungszeiten (in der Regel 8.00 – 11.30 Uhr) und Zuständigkeitsbeaktuellen Öffnungszeiten (in der Regel 8.00 – 11.30 Uhr) und Zuständigkeitsbereiche, da sich diese ab und zu ändern. Sie erhalten nähere Informationen unter Tel. 089 55973719.
Wer zu uns aufgrund arbeitsrechtlicher Belange in unsere Kanzlei in München kommt, benötigt nicht zwingend vorab einen Beratungshilfeschein. Unser Rechtsanwalt überprüft Ihre Situation und sagt Ihnen, ob er einen Beratungshilfeschein braucht und auch, ob er selbst den Antrag hierfür stellen kann. Generell ist es so, dass man darauf angewiesen ist, dass der Rechtsanwalt im Einzelfall so entscheidet, dass die Angelegenheit dringlich ist oder aber aus anderen Gründen behandelt werden muss. In einem Notfall verzichten wir darauf, dass Sie erst beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen müssen.
Wenn man Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, bekommt man die Kosten des gerichtlichen Verfahrens vom Staat bezahlt. Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, ist die Vorbedingung, dass man aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Situation (z. B. SGB II Empfänger) nicht fähig ist, die Prozesskosten selbst zu stemmen und auch, dass der Rechtsstreit gute Erfolgsaussichten hat.
Sollten Sie selbst in Erwägung ziehen, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, um bei unserem Anwalt Rechtsberatung zu erhalten, bitten wir Sie darum, uns folgende Dokumente bei Ihrem ersten Termin vorzulegen:
- Einkommensnachweis: ALG II Bescheid oder Grundsicherungsbescheid oder
- Gehaltsbescheid oder Rentenbescheid oder EU Bescheid
- Kontoauszüge für die letzten drei Monate
- Ihren Mietvertrag
Sonstige Unterlagen, die für die Antragstellung wichtig sein könnten.
Hinweis: Falls Sie keine Prozesskostenhilfe vom Amtsgericht erhalten, sprechen Sie uns bitte auf günstige Ratenzahlungsmöglichkeiten an. Wir beraten Sie gerne hierzu.
Unverbindliche Erstberatung
Für den Fall, dass Sie nach unserer Ersteinschätzung ein ausführliches persönliches Beratungsgespräch mit uns führen oder uns mit der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit beauftragen wollen, aber wenig Geld haben, zeigen wir Ihnen auch die Möglichkeiten zur Beantragung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe auf.
Nach unserer Einschätzung haben ca. 50 % der Arbeitnehmer Erfolgsaussichten, diese staatliche Hilfe zu erhalten. Es ist daher auch in Ihrem Fall sinnvoll, diese Möglichkeiten für Sie zu prüfen; wir unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie keine staatliche Hilfe erhalten, bieten wir Ihnen auch eine angemessene Ratenzahlung an. Wir prüfen auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Kosten übernimmt.
Fazit
Nutzen Sie unsere Ersteinschätzung. Sie müssen keine Kosten scheuen und bekommen so schnell Klarheit über Ihre Situation und Planungssicherheit für die nächsten Schritte.
Anspruch auf Abfindung im Arbeitsrecht?
Im Arbeitsrecht findet sich die Möglichkeit einer Abfindung, nachdem ein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.