3. Die Abfindungshöhe – mit was kann ich rechnen?
Ihre Abfindung hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab. Zum einen ist dies die Beschäftigungszeit. Wenn Sie erst sehr kurz bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind, fällt die Abfindungshöhe deutlich niedriger aus als bei einer langjährigen Beschäftigung.
Auf der anderen Seite bestimmt Ihr Verdienst die Abfindungshöhe.
In § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) heißt es, dass die Höhe der Abfindung bei 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr liegt. Dies hilft Ihnen bei einer ersten groben Einschätzung.
Jedoch differiert die tatsächliche Höhe von gezahlten Abfindungen sehr stark. Es gibt hohe Unterschiede in verschiedenen Branchen. Während es in einigen Bereichen üblich ist, diesen Betrag eher zu unterschreiten, haben andere Unternehmen nur wenig Probleme damit, Ihnen deutlich mehr zu zahlen.
Maßgeblich entscheidet an dieser Stelle das Geschick des Rechtsanwalts. Ist das Angebot von Beginn an eher niedrig angesetzt, entgeht Ihnen als Arbeitnehmer unter Umständen viel Geld. Lassen Sie es nicht dazu kommen und beauftragen Sie rechtzeitig einen Rechtsanwalt, der Sie mit Fachkompetenz und Praxiserfahrung unterstützt.
Beachten Sie an dieser Stelle jedoch, dass Sie die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gem. § 12a des ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetzes) selbst tragen müssen. Dafür berät Sie ein erfahrener Experte jedoch bei allen Details bezüglich der Kündigung und einer möglichen Abfindung.
Als Arbeitnehmer ist es oft schwer, den Überblick über die Feinheiten des Arbeitsvertrags oder auch eines Aufhebungsvertrags zu behalten.
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4. Muss ich bei einer erhaltenen Abfindung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Eine Abfindung wird rechtlich anders behandelt als Ihr reguläres Arbeitsentgelt. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, so müssen Sie dieses versteuern und es fallen Sozialabgaben an.
Die Sozialabgaben beinhalten die Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzlich zahlen Sie einen Teil Ihrer monatlichen Bezüge in die Arbeitslosenversicherung ein.
Da eine Abfindung jedoch nicht wie Ihr monatlichen Einkommen behandelt wird, müssen Sie keine Sozialabgaben leisten. Ein großer Teil der Summe bleibt Ihnen somit erhalten.
Allerdings müssen Sie auf die Abfindung Steuern zahlen. Erhalten Sie als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung, so steigt Ihr Einkommen, zumindest kurzzeitig, extrem stark an.
Da Arbeitnehmer somit übermäßig belastet würden, existiert die sog. Fünftelregelung. Diese spezielle Regelung ist für Laien, aber auch für Experten, nur schwer verständlich formuliert. Nachlesen können Sie dies in § 34 Abs. 1 des EStG (Einkommensteuergesetzes).
Im Kern beinhaltet diese Regelung, dass Sie die erhaltene Abfindung zwar versteuern müssen, die Summe allerdings deutlich niedriger ausfällt als bei einer Vollversteuerung.
Die Abfindung Ihres Arbeitgebers wird durch fünf geteilt. Anschließend versteuern Sie Ihr komplettes Einkommen inklusive der Abfindung mit dem Steuersatz, der herauskäme, wenn Ihnen lediglich 1/5 an zusätzlichen Einnahmen zur Verfügung stünde.
Auch wenn dieses Konstrukt etwas seltsam anmutet, so nützt es demjenigen, der eine Abfindung bekommt, in hohem Maße.